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Paul Berger schrieb:
> Leider sieht man ja alleine schon an der Anzahl der Seiten, wie kompliziert > und umfangreich die Thematik ist. Ich werd's jedenfalls vermeiden > bilanzierungspflichtig zu werden, solange es irgend geht. Das kann man so nicht sagen. Ein großes Kapitel hab ich ja z.B. der Umsatz- steuer gewidmet (vor allem ausländischen Geschäften), und die laufen bei EÜR ganz genauso ab. Und auch viele EÜR-Programme bebuchen unterschiedliche Sachkonten (braucht man ja eh fürs EÜR-Formular in der Steuererklärung). Ich habs auch eher als Nachschlagewerk konzipiert - die Teile, die bei Dir nicht vorkommen (z.B. eben Auslandsgeschäfte), bräuchtest Du ja gar nicht lesen :-) Ich find Bilanzen schön (alleine daß man dadurch - und durch die doppelte Buchführung überhaupt - ständig irgendwelche Plausi-Checks hat und verges- sene Buchungen quasi automatisch bemerkt). Aber ich fand auch Mathe in der Schule nett :-) Gruß Matthias. |
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Lutz Schulze schrieb:
> Ich denke es wäre auch hilfreich darauf einzugehen welche Schlüsse man als > Unternehmer aus der Bilanz usw. ziehen kann, eigentlich macht man die ja > nicht nur für das Finanzamt. Oder ist das in 3.x mit drin (dann > wahrscheinlich nur kurz)? Hmmm... nee, dazu sag ich momentan noch nix - und alleine für Bilanzanalyse sind schon 1000seitige Bücher geschrieben worden, und ich bin auch zuge- gebenermaßen auf dem Gebiet kein besonders guter Eggsberde. Wenn ich fremde Bilanzen im Bundesanzeiger anschaue, hab ich auch eher ein "Bauchgefühl", wie gut's der Firma geht, als daß ich aus den Zahlen ernsthaft irgendwas rauslesen könnte (wobei die veröffentlichten Zahlen dort ja eh immer so heftig und künstlich verkürzt und verschleiert wurden, daß man eh nix mehr rauslesen kann). Ich fürchte, mehr als "Sie sollten keinen Bilanzposten 'Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag' haben" könnte ich da nicht bei- steuern... :-) aber ich denk nochmal drüber nach, danke für den Tip! > Falls du vor Veröffentlichung noch einen Leser brauchst - gekauft. Kömmt :-) Gruß Matthias. |
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On 28 Jul 15 at group /de/etc/beruf/selbstaendig in article 55B7D54E.3000409
<mh> (Matthias Hanft) wrote: >Marc Haber schrieb: >> Das ist eine GmbH, die außer dem geschäftsführenden Gesellschafter >> keine weiteren Mitarbeiter mehr hat. >s/Mitarbeiter/Gesellschafter und\/oder Geschäftsführer/ >IMHO kann eine 1-Mann-GmbH doch durchaus 375 normalsterbliche Ange- >stellte haben, oder? Etwas exacter bitte, das Jahr hat doch nur 365 Tage (meistens) :] SCNR Saludos (an alle Vernünftigen, Rest sh. sig) Wolfgang |
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Karl Friedrich Siebert <k.f.siebert> wrote:
>Am 28.07.2015 um 07:46 schrieb Olaf Barheine: >> Ich habe mich jetzt wiederholt mit Geschäftsführern einer Ein-Mann-GmbH >> unterhalten, die meinten, das Thema Scheinselbständigkeit ginge sie >> nichts an, weil GmbH. >Wie funktioniert eine Ein-Mann-GmbH? Das ist eine GmbH, die außer dem geschäftsführenden Gesellschafter keine weiteren Mitarbeiter mehr hat. Grüße Marc |
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Marc Haber schrieb:
> Das ist eine GmbH, die außer dem geschäftsführenden Gesellschafter > keine weiteren Mitarbeiter mehr hat. s/Mitarbeiter/Gesellschafter und\/oder Geschäftsführer/ IMHO kann eine 1-Mann-GmbH doch durchaus 375 normalsterbliche Ange- stellte haben, oder? Gruß Matthias. |
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Am 28.07.15 um 07:46 schrieb Olaf Barheine:
> Moin! > Ich habe mich jetzt wiederholt mit Geschäftsführern einer Ein-Mann-GmbH > unterhalten, die meinten, das Thema Scheinselbständigkeit ginge sie > nichts an, weil GmbH. Wie kommen die darauf? Nach meinem Verständnis ist > es der Rentenversicherung vollkommen humpe, ob da jemand als Freelancer, > als Ein-Mann-GmbH oder sonstwas beim Auftraggeber scheinselbständig > beschäftigt ist. Oder liege ich da falsch? > Ich habe sogar gehört, dass die Rentenversicherung gerade Ein-Mann-GmbH > zur Zeit besonders auf dem Kieker hat. Ich erlaube mir in diesem Zusammenhang mal folgenden Link zu posten, da die Diskussion bisher doch sehr aus dem Ruder lief: . Dort wird alles Rund um die Sozialversicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern schön erklärt, auch wann Rentenversicherungspflicht besteht, obwohl ansonsten keine Sozialversicherungsbeiträge zu leisten sind. Gruß Thomas |
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Am Wed, 29 Jul 2015 00:21:31 +0200 schrieb Thomas Erstfeld:
> Ich erlaube mir in diesem Zusammenhang mal folgenden Link zu posten, da > die Diskussion bisher doch sehr aus dem Ruder lief: > . > Dort wird alles Rund um die Sozialversicherungspflicht von > GmbH-Geschäftsführern schön erklärt, auch wann > Rentenversicherungspflicht besteht, obwohl ansonsten keine > Sozialversicherungsbeiträge zu leisten sind. Der Punkt 1 in dem Dokument bezieht sich auf seine Einbindung in der GmbH, nicht bei einem Auftraggeber der GmbH. Lutz |
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Am Tue, 28 Jul 2015 07:46:37 +0200 schrieb Olaf Barheine:
> Moin! > Ich habe mich jetzt wiederholt mit Geschäftsführern einer Ein-Mann-GmbH > unterhalten, die meinten, das Thema Scheinselbständigkeit ginge sie > nichts an, weil GmbH. Wie kommen die darauf? Nach meinem Verständnis ist > es der Rentenversicherung vollkommen humpe, ob da jemand als Freelancer, > als Ein-Mann-GmbH oder sonstwas beim Auftraggeber scheinselbständig > beschäftigt ist. Oder liege ich da falsch? > Ich habe sogar gehört, dass die Rentenversicherung gerade Ein-Mann-GmbH > zur Zeit besonders auf dem Kieker hat. Die IHK Berlin schreibt in ihrem Merkblatt unter 1.1.4 dazu: 'Ist der Auftragnehmer eine Gesellschaft (z. B. GmbH, KG oder OHG), schließt dies ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis grundsätzlich aus.' (ich hoffe der Link funktioniert) Lutz |
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Am 29.07.2015 um 06:44 schrieb Lutz Schulze:
> Am Tue, 28 Jul 2015 07:46:37 +0200 schrieb Olaf Barheine: > Die IHK Berlin schreibt in ihrem Merkblatt unter 1.1.4 dazu: > 'Ist der Auftragnehmer eine Gesellschaft (z. B. GmbH, KG oder OHG), schließt > dies ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis grundsätzlich aus.' > (ich hoffe der Link funktioniert) > > Lutz Ja, und weiter heißt es: "...Der Ausschluss eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses wirkt jedoch nur auf die Beurteilung der Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer [der GmbH] und dem Auftraggeber, nicht jedoch auf die Frage, ob die in der Gesellschaft Tätigen Arbeitnehmer dieser Gesellschaft sein können. Dasselbe gilt, sofern es sich bei dem Auftragnehmer um eine Einmann-GmbH handelt..." Vermutlich müssen erst die Gerichte für Klarheit sorgen. Bis dahin werde ich weiterhin nicht nur für einen Auftraggeber tätig sein und mich nicht beim Kunden vor Ort in Projekte einbinden lassen. Ich sehe die Rechtslage eigentlich so wie der "Steuerfuzzi". Gruß, Olaf |
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Am Wed, 29 Jul 2015 07:58:37 +0200 schrieb Olaf Barheine:
> Am 29.07.2015 um 06:44 schrieb Lutz Schulze: > Ja, und weiter heißt es: "...Der Ausschluss eines abhängigen > Beschäftigungsverhältnisses wirkt jedoch nur auf die Beurteilung der > Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer [der GmbH] und dem > Auftraggeber, nicht jedoch auf die Frage, ob die in der Gesellschaft > Tätigen Arbeitnehmer dieser Gesellschaft sein können. Dasselbe gilt, > sofern es sich bei dem Auftragnehmer um eine Einmann-GmbH handelt..." > Vermutlich müssen erst die Gerichte für Klarheit sorgen. IMHO ist das eindeutig. Der letzte Satz 'Dasselbe gilt, sofern es sich bei dem Auftragnehmer um eine Einmann-GmbH handelt.' bezieht sich auf die beiden Sätze vorher. Nach aussen kann es keine Scheinselbständigkeit sein, denn der Auftraggeber beauftragt ja die GmbH und keine Person die bei ihm angestellt sein könnte, nach innen gibt es klare Kriterien ob der GmbH-Geschäftsführer Arbeitnehmer im Sinn der Sozialversicherung oder davon befreit ist. > Bis dahin werde > ich weiterhin nicht nur für einen Auftraggeber tätig sein und mich nicht > beim Kunden vor Ort in Projekte einbinden lassen. Das ist natürlich noch besser, sofern das geht. Lutz |
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all2001 (Wolfgang Allinger) schrieb:
>> IMHO kann eine 1-Mann-GmbH doch durchaus 375 normalsterbliche Ange- >> stellte haben, oder? > Etwas exacter bitte, das Jahr hat doch nur 365 Tage (meistens) :] Ich habe jetzt lange überlegt, was Du meinen könntest, und mir ist als einzige Lösung eine Befristung der Arbeitsverträge auf 1 Tag eingefallen :-) Gruß Matthias. |
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Am 29.07.2015 um 08:22 schrieb Lutz Schulze:
> IMHO ist das eindeutig. Der letzte Satz 'Dasselbe gilt, sofern es sich bei > dem Auftragnehmer um eine Einmann-GmbH handelt.' bezieht sich auf die beiden > Sätze vorher. Nach aussen kann es keine Scheinselbständigkeit sein, denn > der Auftraggeber beauftragt ja die GmbH und keine Person die bei ihm > angestellt sein könnte, nach innen gibt es klare Kriterien ob der > GmbH-Geschäftsführer Arbeitnehmer im Sinn der Sozialversicherung oder davon > befreit ist. Ich habe sogar gerade ein Urteil des Bundessozialgerichts gefunden, allerdings schon aus dem Jahr 2005 und möglicherweise nicht mehr aktuell: Im Kommentar dazu heißt es: "...Dennoch hat das Urteil Konsequenzen für GmbH-Geschäftsführer. Ein selbständiger GmbH-Geschäftsführer wird zukünftig Rentenversicherungsbeiträge zahlen müssen, wenn die GmbH keine Arbeitnehmer über 400,00 EUR Einkommen beschäftigt und im Wesentlichen dauerhaft nur einen Auftraggeber hat. Die deutsche Rentenversicherung hat angekündigt, auf diese Konstellation das Urteil anwenden zu wollen. Ein Selbständiger kann sich also durch Gründung einer GmbH nicht mehr der Rentenversicherungspflicht entziehen, der er als Einzelkaufmann ausgesetzt wäre. Wer eine GmbH u. a. gründen will, um Rentenversicherungsbeiträge zu sparen, muss angesichts der neuen Rechtsprechung neu nachdenken..." Gruß, Olaf |
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Matthias Hanft <mh> wrote:
>Marc Haber schrieb: >> Das ist eine GmbH, die außer dem geschäftsführenden Gesellschafter >> keine weiteren Mitarbeiter mehr hat. >s/Mitarbeiter/Gesellschafter und\/oder Geschäftsführer/ >IMHO kann eine 1-Mann-GmbH doch durchaus 375 normalsterbliche Ange- >stellte haben, oder? Das würde ich jetzt nicht mehr als Ein-Mann-GmbH sehen wollen. Sonst wäre ja auch die Christian Müller Elektro GmbH in der Gefahr, als scheinselbständig eingestuft zu werden. Grüße Marc |
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Am Wed, 29 Jul 2015 08:45:26 +0200 schrieb Olaf Barheine:
[..] > Rentenversicherungsbeiträge zu sparen, muss angesichts der neuen > Rechtsprechung neu nachdenken..." > Das klingt klar. Aber vielleicht will die GmbH noch jemanden für ein paar Stunden in der Woche beschäftigen der z.B. beim Papierkram usw. hilft und mit wenig Einkommen und damit Beitrag eine Krankenversicherung braucht ... Lutz |
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Hallo,
Am 29.07.2015 um 09:13 schrieb Marc Haber: > Matthias Hanft <mh> wrote: >>IMHO kann eine 1-Mann-GmbH doch durchaus 375 normalsterbliche Ange- >>stellte haben, oder? > Das würde ich jetzt nicht mehr als Ein-Mann-GmbH sehen wollen. Sonst > wäre ja auch die Christian Müller Elektro GmbH in der Gefahr, als > scheinselbständig eingestuft zu werden. das sind zwei paar Schuhe. Die Einpersonengesellschaft - es soll mittlerweile sogar Frauen geben, die unternehmerisch tätig sind ;-) - bezieht sich auf die Gesellschafter-Struktur. Die ist - hatte der "Steuerfuzzi" schon mal erwähnt - aus der Umweg-Konstruktion entstanden, dass zwei Gesellschafter eine GmbH gründen und einer dann wieder ausscheidet. Ab den 80ern des letzten Jahrhunderts kann man das auch gleich so gestalten. Das sagt über die Angestellten und den Geschäftszweck nichts aus. Was hier diskutiert wird, ist eine GmbH ohne Angestellten. Mit dem Aufkommen der Ltd., die als Lösung aller Scheinselbständigen gepriesen wurde, mit der späteren UG, die auch deutsches Recht ermöglichte, hat natürlich auch das Arbeitsministerium über die RV-Pflicht neu nachgedacht. Hierzu heißt es im § 2 SGB VI: "Versicherungspflichtig sind selbständig tätige .... 9. Personen, die a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft. Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. ...9 gelten ... 3. für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft." Dies wird nach meiner Kenntnis so interpretiert, dass eben der (angestellte, aber wie ein Selbständiger zu behandende) G/GF als rentenversicherungspflichtiger AN behandelt wird, falls er nur für einen Auftraggeber tätig ist und keine weiteren Angestellten hat. Gruß Harald Friis |
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